Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ROLKO Kohlgrüber GmbH (nachfolgend ROLKO bzw. „wir“ genannt)
1. Geltungsbereich/Allgemeines
a) Für sämtliche derzeitigen und zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon, oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende, sowie unseren Bedingungen entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden – selbst bei deren Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, außer wir haben ihrer Geltung vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
b) Es gilt die bei Vertragsabschluss aktuelle Version dieser Geschäftsbedingungen. Ältere Versionen verlieren mit Erscheinen neuer oder geänderter Geschäftsbedingungen automatisch ihre Gültigkeit. Im Fall von Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen werden wir dem Kunden die geänderten Bedingungen zur Verfügung stellen. Widerspricht der Kunde diesen geänderten Geschäftsbedingungen nicht binnen zwei Wochen nach Zugang, erlangen sie Gültigkeit für die mit diesem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisse. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde bei Überlassung der geänderten Geschäftsbedingungen von uns ausdrücklich hingewiesen.
2. Angebote und Aufträge
a) Unsere Angebote sind – soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist - freibleibend. Dies gilt auch für Angebote, die von unseren Vertretern oder Außendienstmitarbeitern abgegeben werden. Die Bestellung des Kunden stellt das Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. An dieses Angebot ist der Kunde zwei Wochen gebunden. Der Vertrag kommt bindend erst durch rechtzeitigen Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden oder – in Ausnahmefällen – mit Ausführung des Auftrags durch uns zustande.
b) Änderungen, Ergänzungen und sonstige (Neben-) Abreden zu unseren Angeboten und den Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
c) Sämtliche in Katalogen, Preislisten und anderen Medien publizierte Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, sonstige Leistungsdaten sowie Farbtöne sind nur annähernd und unverbindlich, sofern diese von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Wir behalten uns technisch erforderliche oder für die Formgestaltung dringend notwendige Änderungen vor, sofern diese weder die Funktionstauglichkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen. Im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren sind wir weiterhin zu handelsüblichen oder geringfügigen technisch nicht vermeidbaren Abweichungen in Qualität, Farbe, Maßen oder Gewicht berechtigt. Auf entsprechende Änderungen werden wir den Kunden rechtzeitig hinweisen. Mehr- und Minderlieferungen sind, sofern diese sich in handelsüblichen Grenzen halten, vertragsgerecht und berechtigen den Kunden nicht, eine Minderung der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
d) Sofern der Kunde uns im Hinblick auf den Liefergegenstand Unterlagen (Pläne, Skizzen, Datenblätter, etc.) zur Verfügung stellt, übernimmt er die volle Verantwortung für deren sachliche und technische Richtigkeit und Vollständigkeit. Wir sind insoweit nicht zu einer besonderen Prüfung der Unterlagen verpflichtet.
3. Preise
a) Fehlt es an einer ausdrücklichen, abweichenden Vereinbarung verstehen sich die Preise in Euro ab unserem Werk, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, der Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und Zollgebühren sowie sonstiger öffentlicher Abgaben. Die Art der Verpackung richtet sich grundsätzlich nach dem Transportmittel, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.
b) Tritt eine wesentliche Änderung bei den auftragsbezogenen Kostenfaktoren ein (z.B. Löhne, Vormaterialien, Energiekosten, Währungskurse), behalten wir uns vor, den vereinbarten Preis entsprechend dem Einfluss dieser Kostenfaktoren anzupassen. Wir werden den Kunden hierüber rechtzeitig informieren und ihm auf Verlangen unter Vorlage entsprechender Belege die Kostensteigerungen sowie deren Auswirkungen auf die ursprünglich vereinbarte Vergütung darlegen.
4. Versand, Gefahrenübergang
a) Liegen keine anderweitigen Weisungen des Kunden vor, wählen wir Transportart und Transportmittel nach unserem Ermessen, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden. Wir haften nicht, falls die gewählte Art des Transports nicht den kostengünstigsten und/oder schnellsten Transport gewährleistet.
b) Mit Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Versandbeauftragten, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Werkes/Lagers, geht die Gefahr hinsichtlich des Liefergegenstandes auf den Kunden über.
c) Soweit es dem Kunden zumutbar ist, sind wir jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
5. Lieferzeit
a) Soweit Liefer-/Fertigstellungsfristen nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden, sind angegebene Fristen nur als voraussichtliches, unverbindliches Lieferdatum zu verstehen. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung zu laufen.
b) Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist seitens des Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen.
c) Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang, wenn wir durch den Eintritt unvorhersehbarer Umstände, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können (z.B. Betriebszerstörung, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Teilelemente, Rohmaterialien, Baustoffe durch Zulieferanten), durch höhere Gewalt (z. B. Krieg, Terrorakte. Aufruhr, Streik, Aussperrungen) oder aufgrund von nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts an der rechtzeitigen Lieferung gehindert werden. Dies gilt auch für entsprechende, bei unseren Vorlieferanten auftretende Umstände. Wird durch einen oder mehrere der vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung für uns unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den vorgenannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass uns ein Verschulden trifft, sind sämtliche Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden ausgeschlossen. Dieselben Rechtsfolgen gelten hinsichtlich der Abnahmeverpflichtung des Kunden, wenn die vorgenannten Umstände bei ihm eintreten.
6. Zahlungsbedingungen
a) Die Zahlung der Rechnungsbeträge hat – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall – innerhalb von
- 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto bzw.
- 30 Tagen rein netto
ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer in der vereinbarten Währung ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Bei Zahlungen aller Art tritt Erfüllung erst dann ein, wenn wir über die gezahlten Beträge uneingeschränkt verfügen können.
b) Wechsel und Schecks akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und ausschließlich erfüllungshalber, sowie unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit und gegen Vergütung aller anfallenden Kosten und Spesen. Wir sind nicht zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie zur Erhebung von Protesten verpflichtet.
c) Im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden oder weiteren Schadens bleibt davon unberührt.
d) Bei der Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unserer Kunden voraus. Wenn wir Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden erhalten, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die vereinbarte Vergütung zu gefährden, sind wir berechtigt, von dem Kunden in angemessener Frist eine geeignete Sicherheit oder eine Vorauszahlung zu verlangen. Kommt der Kunde dem trotz Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nach, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Dies alles entbindet den Besteller nicht von seinen Verpflichtungen aus den bereits von uns erfüllten Teilen des Vertrages.
e) Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen seitens des Bestellers ist nur dann zulässig, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind sowie, wenn es sich um Ansprüche aus der Verletzung einer Hauptleistungspflicht (z.B. die Pflicht zur mangelfreien Lieferung) handelt.
7. Gewährleistung
a) Eine besondere Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware muss zwischen uns und dem Kunden ausdrücklich vereinbart werden. Die Vereinbarung hat zu Beweiszwecken schriftlich zu erfolgen bzw. ist von beiden Vertragsparteien schriftlich zu bestätigen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Garantien im Rechtssinne gewähren wir dem Kunden grundsätzlich nicht, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.
b) Ein Mangel liegt nicht vor bei Fehlern und/oder Beschädigungen, die durch falschen Einbau oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden. Ebenso wenig bei Schäden, die Folge einer Überbeanspruchung durch nicht bestimmungsgemäßen Einsatz bzw. Gebrauch sind. Sofern die Gebrauchsanweisung oder sonstige Nutzungshinweise dem Liefergegenstand beigefügt sind, hat der Kunde diese sorgfältig zu beachten.
c) Der Kunde ist verpflichtet, erhaltene Lieferungen in handelsüblichem Umfang unverzüglich auf bestehende Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel muss der Kunde uns innerhalb von einer (1) Woche nach Erhalt des Liefergegenstandes schriftlich anzeigen. Verdeckte Mängel hat der Kunde uns innerhalb von einer (1) Woche nach Entdeckung schriftlich bei uns anzuzeigen. Zeigt der Kunde Mängel nicht innerhalb der vorgenannten Fristen bei uns an, gilt der Liefergegenstand als vertragsgemäß. Gewährleistungsansprüche des Kunden in Bezug auf diese Mängel bestehen dann nicht. Die Bestimmung des § 377 HGB findet Anwendung. Der Kunde trägt die volle Beweislast für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Untersuchung des Liefergegenstandes sowie der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
d) Sofern nichts Abweichendes vertraglich vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein (1) Jahr ab dem Datum der Übergabe des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, falls gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.
e) Besteht unter Berücksichtigung der vorstehenden Regelungen ein Mangel, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder den Austausch des mangelhaften Liefergegenstandes. Der Kunde ist verpflichtet uns die mangelhafte Ware zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Austausches des Liefergegenstandes hat der Kunde uns den mangelhaften Gegenstand auszuhändigen. Schlägt die von uns gewählte Art der Mangelbeseitigung fehl, wird sie von uns nicht in der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist erbracht oder durch uns abgelehnt, kann der Kunde nach seiner Wahl den Rücktritt, die Minderung oder nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 8. Schadensersatz verlangen. Wählt der Kunde wegen eines Sachmangels nach misslungener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, nehmen wir den Liefergegenstand Zug um Zug gegen Rückzahlung der vereinbarten Vergütung zurück. Daneben steht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 8. dieser Geschäftsbedingungen zu. Wählt der Kunde die Minderung der Vergütung, verbleibt die Ware bei ihm. Die Minderung berechnet sich nach der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Wert der mangelhaften Ware.
8. Haftung
a) Wir haften für die Verletzung vertraglicher Pflichten oder wegen unerlaubter Handlungen nur, wenn wir bzw. unsere Erfüllungsgehilfen insoweit vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Weiter haften wir bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere die Pflicht zur mangelfreien Lieferung). Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
b) Soweit wir danach haften, wird die Haftung für leicht und grob fahrlässige Handlungen auf den typischen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.
c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Unberührt bleiben ebenfalls Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels und wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes.
9. Haftung bei konstruktiven Veränderungen
a) Konstruktive Veränderungen des Liefergegenstandes durch den Kunden oder durch einen von ihm beauftragten Dritten sind nicht zulässig, es sei denn sie entsprechen allen sicherheitstechnischen Anforderungen und vorab wurde ausdrücklich unser schriftliches Einverständnis eingeholt. Zu diesem Zwecke ist uns auf Anforderung eine umfangreiche Dokumentation einschließlich eventueller Konstruktionszeichnung zur Verfügung zu stellen.
b) Werden Veränderungen an den Liefergegenständen dagegen ohne unser schriftliches Einverständnis vorgenommen oder werden die Gegenstände in nicht von uns freigegebenen Anwendungsweisen eingesetzt und entstehen Dritten aufgrund dieser Veränderungen oder Anwendungsweisen Schäden, so ist der Kunde verpflichtet, uns unaufgefordert von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizustellen.
10. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, vor. Bis dahin ist es dem Kunden nicht gestattet, die Gegenstände an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
b) Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände, gleich in welchem Zustand, im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt. Sämtliche Ansprüche und Rechte des Kunden gegen seine Abnehmer oder Dritte aus dem Verkauf oder der Weiterverarbeitung der Gegenstände tritt der Kunde mit allen Nebenrechten schon mit Abschluss des Vertrages zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Nimmt der Kunde die Forderung aus einer Weiterveräußerung der Liefergegenstände in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt in ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Schuldner aller aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen zu benennen und uns die Höhe der einzelnen Forderungen und ihre Fälligkeit mitzuteilen.
c) Bei laufender Rechnung gelten unser Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung als Sicherheit für unsere gesamte Saldenforderung. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen, wobei wir uns den jederzeitigen Widerruf dieses Rechts vorbehalten.
d) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, so werden die so entstehenden Forderungen an uns in der Höhe abgetreten, die dem Anteil der von uns gelieferten Waren entspricht. Werden die von uns gelieferten Gegenstände verarbeitet oder umgebildet, so wird die Verarbeitung oder Umbildung für uns vorgenommen, so dass nicht der Kunde das Eigentum gemäß § 950 BGB erwirbt, sondern wir. Bei Verarbeitung der von uns gelieferten Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dabei ist auch ein etwaiger aus der Verarbeitung resultierender Wertzuwachs im Verhältnis zum Anschaffungspreis der einzelnen Gegenstände zu berücksichtigen. Auf eine weitere Veräußerung einer solcherweise verarbeiteten Ware, zu der der Kunde im gewöhnlichen Geschäftsgang ermächtigt ist, finden die vorstehenden Vereinbarungen entsprechende Anwendung.
e) Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und in die an uns sicherheitshalber abgetretenen Forderungen des Kunden unter Überlassung der für das Ergreifen von Abwehrmaßnahmen notwendigen Unterlagen zu informieren.
f) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
11. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
a) Wenn der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Sitz aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht in 33790 Halle/Westf. in Deutschland.
b) Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
12. Sonstiges
Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen Fassung der AGB und der englischen Übersetzung hat die deutsche Version Gültigkeit.
13. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Einzelbestimmungen hiervon nicht berührt. Unser Kunde und wir verpflichten uns, in einem solchen Falle anstelle der unwirksamen Klausel unter Beachtung der wirtschaftlichen Billigkeit eine wirksame Klausel zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was mit der unwirksamen Bestimmung erreicht werden sollte.
Stand 16.12.2013